Geldwäschebekämpfung durch Notare

Barzahlungsverbot bei Kauf oder Tausch inländischer Immobilien

Nach dem zum 01.04.2023 in Kraft tretenden § 16 a) des Geldwäschegesetz besteht für ab dem 01.04.2023 geschlossene Verträge, die auf den Kauf oder Tausch von inländischen Immobilien gerichtet sind  ein Verbot der Barzahlung.

Die Beteiligten haben dem Notar bei diesen Rechtsgeschäften nachzuweisen, dass die Gegenleistung mit anderen Mitteln als Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen will sagen regelmäßig unbar per Banküberweisung erbracht wurde. Als Nachweis sind insbesondere Zahlungsbestätigungen von auf Veräußerer- oder Erwerberseite an der Transaktion beteiligten Kreditinstituten geeignet (§ 16a Abs. 2 GWG). 

Nachdem einer Zahlung die gegen dieses gesetzliche Verbot verstößt grundsätzlich keine Erfüllungswirkung zukommt- das heißt in diesem Fall könnte der Verkäufer trotz Zahlung den Kaufpreis nochmal fordern - ist es für den Käufer von erheblicher Bedeutung, dass der Nachweis der unbaren Zahlung im Sinne dieser gesetzlichen Vorgaben durch ihn geführt werden kann.

Zudem darf der Notar den Antrag auf Eigentumsumschreibung auf den Käufer beim Grundbuchamt grundsätzlich erst stellen, wenn ihm dieser Nachweis samt seiner Schlüssigkeit vorliegt.

Gerne nutzen Sie als Käufer oder Ihre Finanzierungsbank/Zahlungsbank hierzu unser Bestätigungsformular, das Sie uns nach erfolgter Zahlung ausgefüllt zukommen lassen. Dieses versenden wir mit der Fälligkeitsmitteilung an Sie (blaues Blatt).

Wenn Sie es nicht mehr greifbar haben finden Sie den entsprechenden Vordruck zum Ausfüllen durch Ihre Bank auch hier zum Download.

Beachten Sie auch das entsprechende Hinweisblatt der Bundesnotarkammer.


Notarinnen und Notare haben eine zentrale Rolle bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung            

Notarinnen und Notare leisten seit jeher durch die zuverlässige Prüfung und Dokumentation der Identität der Beteiligten, die langjährige Aufbewahrung notarieller Urkunden und die steuerlichen Meldungen an die Finanzämter einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. In Zusammenarbeit mit dem Grundbuchamt und dem Handelsregister führt die notarielle Tätigkeit zu einer großen Transparenz. Viele potenzielle Täter werden dadurch bereits im Vorfeld von der Vornahme beurkundungsbedürftiger Geschäfte abgeschreckt.

Darüber hinaus sind Notarinnen und Notare Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz. Sie unterliegen damit spezifischen Pflichten zur Identifizierung von Beteiligten und zur Meldung von Verdachtsfällen. Bei Immobiliengeschäften müssen sie den wirtschaftlich Berechtigten von beteiligten Gesellschaften anhand einer Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur auf Schlüssigkeit überprüfen. Wird die hierfür erforderliche Dokumentation nicht vorgelegt, ist die Beurkundung abzulehnen. Ein Beurkundungsverbot gilt auch dann, wenn eine ausländische Gesellschaft eine im Inland gelegene Immobilie erwerben möchte und nicht im Transparenzregister eingetragen ist.

Intransparente Beteiligte werden damit von vornherein aus dem Beurkundungsverfahren herausgehalten und an einem Immobilienerwerb gehindert. Darüber hinaus sieht das Geldwäschegesetz vor, dass Notarinnen und Notare bestimmte besonders geldwäscherelevante Sachverhalte im Immobilienbereich standardmäßig an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen melden. Insbesondere im Immobiliensektor stellt die notarielle Tätigkeit daher eine wichtigen Stütze im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dar.


(zitiert nach Bundesnotarkammer auf der Homepage unserer Standesorganisation)

Wichtige Downloads:

Für Firmenkunden: Eigentümer und Kontrollstruktur
Fragebogen-wirtschaftlich-Berechtigter-002.pdf (185.27KB)
Für Firmenkunden: Eigentümer und Kontrollstruktur
Fragebogen-wirtschaftlich-Berechtigter-002.pdf (185.27KB)
Auslegungshinweise der Bundesnotarkammer zum GwG
Auslegungs-_und_Anwendungshinweise_zum_GwG_2020.pdf (1012.98KB)
Auslegungshinweise der Bundesnotarkammer zum GwG
Auslegungs-_und_Anwendungshinweise_zum_GwG_2020.pdf (1012.98KB)
Notare Rieger & Kopf
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